WTG communication

“AGB General” der WTG bei Abschluss eines Kauf-, Miet,- Servicevertrages

„Allgemeine Geschäftsbedingungen General“  der WTG communication GmbH, Willy-Brandt-Weg 11 in 48155 Münster, (nachfolgend »WTG« bzw. »sie«)

A) Generelle Regelungen

1. Geltungsbereich / Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der WTG communication GmbH, Willy-Brandt-Weg 11 in 48155 Münster (nachfolgend „Verkäufer“), gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte, die ein  Unternehmer (nachfolgend „Kunde“) mit dem Verkäufer hinsichtlich der vom Verkäufer angebotenen Waren und Dienstleistungen abschließt. Der Kunde erklärt ausdrücklich aus Unternehmer i.S. des § 14 BGB zu handeln.

1.2 Bei Widersprüchen der generellen Regelungen zu den nachfolgenden Regelungen in den Kapiteln B bis E gehen die spezielleren Regelungen der nachfolgenden Kapitel den allgemeineren Regelungen in Kapitel A vor.

1.3 WTG erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bedingungen des Kunden finden, auch wenn WTG nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.

1.4 Diese AGB gelten auch dann, wenn WTG in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistung durch den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenem Verzicht auf die Geltung seiner eigenen AGB. Der Einbeziehung von etwaigen eigenen Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, es sei denn, es wird hierzu ausdrücklich eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen.

1.5 WTG ist berechtigt, Subunternehmer insbesondere mit WTG verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG mit der Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten zu beauftragen.

2. Angebote und Preise

2.1 Angebote sind stets freibleibend, soweit keine andere Regelung erfolgt. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftrags-bestätigung seitens WTG zustande. Erfolgt die Leistung durch WTG, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit der Lieferung bzw. mit Beginn der Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.

2.2 Leasingangebote stehen unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung und bedürfen der Zustimmung der Kreditgremien des jeweiligen Leasinggebers. Die Bearbeitung und Umsetzung der über Leasing finanzierten Aufträge erfolgt erst bei Eintritt oder Beauftragung der jeweiligen Leasinggesellschaft gemäß unserem Angebot.

2.3 Die Leistung erfolgt zu den Preisen und besonderen Bedingungen des jeweiligen der Bestellung zugrunde liegenden Angebotes, der Offerte oder soweit Vorstehendes nicht gegeben, den allgemeinen Preislisten der WTG. Zudem gelten ergänzend etwaige nachfolgende preisändernde Regelungen. 

2.4. Soweit im Angebot ebenfalls die Erbringung von Serviceleistungen beinhaltet ist, gilt hierfür im Falle einer fehlenden Vereinbarung (Preis) über die dafür zu zahlende Vergütung die jeweils übliche Vergütung als vereinbart, die nach monatlichen Perioden zu bestimmen und abzurechnen ist. Die Bestimmung der üblichen Höhe obliegt WTG, jedoch unterfällt dieser der Prüfungsmöglichkeit durch die ordentliche Gerichtsbarkeit. 

2.5 Unsere Dienstleistungspreise enthalten keinerlei fremdhandwerkliche Arbeiten wie Starkstrom-, Maurer-, Schlosser-, Schreiner- und Gerüstbauarbeiten, das Öffnen und Schließen von abgehängten Decken, die Bearbeitung von Mobiliar, etc. Diese Leistungen sind, soweit erforderlich, bauseits zu erbringen. 

2.6 Unsere Dienstleistungspreise gelten für die Leistungserbringung innerhalb der WTG-Geschäftszeiten. Weiterhin ist die angebotene Dienstleistung auf Grundlage normaler Arbeitsbedingungen und bis zu einer maximalen Arbeitshöhe von bis zu 4 Metern im Angebot inkludiert und geschuldet, wobei die diesbezüglichen Voraussetzungen bauseits zu schaffen und zu gewähren sind. Darüber hinausgehende Anforderungen bedürfen einer ausdrücklichen zusätzlichen Beauftragung und gesonderten Vergütung (Zuschlag) 

2.7 Reisezeit, Reisekosten und Anfahrtskosten/Kilometerkosten werden entsprechend der allgemeinen Preisliste der WTG gesondert abgerechnet und sind, soweit keine ausdrückliche anderslautende Regelung im Angebot beinhaltet ist, nicht im Angebotspreis beinhaltet. Diese werden stets nach tatsächlichen Anfall zusätzlich berechnet.

2.8 Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und gemäß der Preisliste oder bei erfolgten Ausweis dem dann vorrangig maßgeblichen angegebenen Versandkosten gesondert zu zahlen.

2.9 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden und gesondert geschuldeten Umsatzsteuer.

3. Liefer- und Leistungsumfang

3.1 Sofern im Angebotstext nichts anderes vermerkt bzw. beschrieben wurde, sind ausschließlich die dort beschriebenen Leistungen Gegenstand des Angebotes und des sich daraus ergebenden Leistungsumfanges und vom daraufhin erteilten Auftrag umfasst. Weitere Leistungen werden nur bei zusätzlicher, gesonderter Beauftragung geschuldet. Zusätzlich gewünschte und ebenso optional angebotene oder zusätzlich erforderliche Leistungen, werden wir gerne nach vorheriger Bestätigung zumindest in Textform ausführen und separat in Rechnung stellen. 
3.2 Die Demontage von Altsystemen ist, soweit keine ausdrückliche anderweitige Regelung getroffen wird, generell nicht im Angebotsumfang enthalten.
3.3 Der Auftraggeber gewährleistet die Möglichkeit der barrierefreien Verbringung ab Bordsteinkante des Bauvorhabens an den Montageort oder stellt die hierzu erforderlichen besonderen Ausrüstungen und Transportmittel kostenfrei zur Verfügung.

4. Rücktrittsrecht

4.1 Sollte die bestellte Ware nicht verfügbar sein, weil der Verkäufer bezüglich dieses Produktes von dem Lieferanten ohne eigenes Verschulden trotz Aufgabe einer inhaltlich deckungsgleichen Bestellung nicht innerhalb von 2 Monaten beliefert wird, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. 

4.2 In diesem Fall wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert und eine von dem Kunden bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstattet. 

4.3 Sofern die Lieferverzögerung oder die Nichtlieferung nicht auf einem Verschulden der WTG beruht, ist eine Haftung für dadurch entstandene Schäden ausgeschlossen. Die Beweislast für eine fehlende Belieferung durch den Lieferanten liegt bei der WTG.Verkäufer. 

4.4 WTG wird sich ebenfalls mit dem Kunden in Verbindung setzen, um, soweit möglich, alternativ die Lieferung eines vergleichbaren Produktes vorzuschlagen.

5. Prüfungs- und Rügepflicht

Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch WTG, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, WTG unverzüglich in Schriftform Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige in Schriftform, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige ebenfalls in Schriftform unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

6. Gewährleistung

6.1 WTG gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den Angebot und getroffenen Vereinbarungen entsprechen.

6.2 Die Rechte des Kunden bei Vorliegen eines Sachmangels richten sich nach dem Gesetz, sofern nachstehend nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Sachmangelhaftungsansprüche sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren.

6.3 Der Kunde hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen die mangel-behafteten Geräte zur Prüfung der Rüge zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat darüber hinaus WTG auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Störungen zu unterstützen.

6.4 Die Verjährungsfrist für Sachmängel-ansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware und/ oder Erbringung der vereinbarten Leistung, bei gebrauchten Gegenständen wird die Sachmangelhaftung ausgeschlossen. Die gesetzlichen Fristen bleiben jedoch unberührt, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens WTG, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

6.5 Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss WTG benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt.

6.6 Stellt sich heraus, dass die Fehlermeldung des Kunden kein Mangel war, hat der Kunde WTG die im Rahmen der Fehleranalyse entstehenden Aufwendungen gemäß der aktuellen Preisliste von WTG zu bezahlen. Dies gilt insbesondere bei Fehlern, die auf Provider (Drittanbieter) zurückzuführen sind.

7. Haftung /Haftungsbegrenzung

7.1 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. Von diesen Anspruchsausschluss sind Schadensersatz-ansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, Körpers sowie der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ausgenommen. Ausgenommen vom Haftungsausschluss ist auch die Haftung für sonstige Schäden, soweit sie auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruht. 

7.2 Im Falle der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung seitens WTG, soweit sie nicht ausgeschlossen ist, der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht die erweiterte Haftung aus den vorgenannten Fällen gegeben ist.

7.3 Die Einschränkungen der Punkte 7.1 und 7.2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der WTG, auch wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

7.4 Die Vorschriften des Produkthaftungs-gesetzes bleiben unberührt. Ebenso unberührt bleiben Ansprüche aus einer vom Verkäufer gegebenen Garantie.

7.5 Für die Verjährung gilt Ziffer 7.1 entsprechend.

7.6 Bei Verlust von Daten haftet WTG nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von WTG tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat. 

7.7 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen WTG gilt Ziffer 7.1 – 7.6. 

7.8 Generell wird die Haftung seitens WTG, sollte diese nicht ausgeschlossen oder bereits anderweitig der Höhe nach begrenzt sein, in jedem Fall der Höhe nach begrenzt auf die vertraglich vereinbarte Vergütung oder soweit die Vergütung nach Zeitabschnitten bestimmt ist, auf die vereinbarte Jahresvergütung , ausgenommen hiervon sind wiederum Ansprüche die aus der Verletzung des Lebens, Körpers sowie der Gesundheit oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens WTG oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

8. Export

8.1 Alle Lieferungen und Leistungen werden von WTG unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG / AWV / EG-Dual-Use-Verordnungen sowie der US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt.

8.2 Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde die anfallenden Zölle, Gebühren und sonstigen Abgaben, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist.

9. Softwareüberlassung und Softwareserviceleistungen:

Bei der Überlassung von Software oder Dienstleistungen hieran in jeglicher Form und auf jeglicher Grundlage gelten stets ergänzend zu den hiesigen AGB die betreffend der Software vorgehenden „Allgemeinen Geschäfts-bedingungen Lizenzen“ der WTG (www............).

10. Datenverarbeitung

10.1 Soweit WTG auf personenbezogene Daten zugreifen kann, die auf Systemen des Kunden gespeichert sind, wird sie ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig (Art. 4 Ziff. 8 DSGVO) und diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. Der Kunde wird mit WTG datenschutzrechtlich notwendige Vereinbarungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen. WTG wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsverarbeitung und Weisungen des Kunden (z. B. zur Einhaltung von Lösch- und Sperrpflichten) für den Umgang mit diesen Daten beachten. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Für das Verhältnis zwischen WTG und Kunde gilt: Gegenüber der betroffenen Person trägt die Verantwortung für die Verarbeitung (einschließlich der Erhebung und Nutzung) personenbezogener Daten der Kunde, außer soweit WTG etwaige Ansprüche der betroffenen Person wegen einer ihr zuzurechnenden Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde wird etwaige Anfragen, Anträge und Ansprüche der betroffenen Person verantwortlich prüfen, bearbeiten und beantworten. Das gilt auch bei einer Inanspruchnahme von WTG durch die betroffene Person. WTG wird den Kunden im Rahmen ihrer Pflichten unterstützen. Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch bei der Rückgabe der Mietsache einzuhalten. Dazu werden beide Parteien vor Zugriffsmöglichkeit von WTG auf zu schützende Daten eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung treffen.

10.2 WTG und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder WTG noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

11. Bauseitige Anforderungen / Voraussetzungen für die Leistungserbringung

11.1. bei der Installation von Systemen der Nachrichtentechnik

a) Der Auftraggeber hat seinerseits dafür zu sorgen, dass die zu erfolgende Installation und der Betrieb bestellter und vereinbarter Leistungen in DIN-gerechten und geeigneten Aufstellungsräumen (z.B. trocken, frostfrei, ausreichend belüftet und klimatisiert ) und an einer vorhandenen, entsprechend den Herstellervorgaben ausgelegten Stromversorgung erfolgt und dies auch zukünftig gewährleistet ist. Die Stromversorgung für Server, Zentralen, Netzwerk-Switche und WAN-Router sollte im Unterbrechungsfall über bauseitige USV-Systeme abgesichert sein. Zum Betrieb benötigen wir einen gesonderten und eigens hierfür bestimmten FI-Schutzschalter und Sicherungseinrichtungen, die der Auftraggeber ebenfalls bauseits zu stellen hat. Für einen Überspannungsschutz nach DIN VDE 0845-1 ist gleichfalls bauseits zu sorgen. Diese im Verantwortungsbereich des Auftraggebers gelegenen Umstände und Anforderungen sind nicht Bestandteil unseres Angebotes, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 

b) Die Anschaltung von Servern und Gateways erfolgt als Rackmontage. Die entsprechenden Netzwerkschränke sind bauseits fristgerecht zu Verfügung zu stellen. 

c) Der Kunde stellt einen trockenen und zur Sicherung abgeschlossenen Raum pro Standort für die Anlieferung und Zwischenlagerung der Hardware bis zur Montage und Fertigstellung der Leistungen fristgerecht zur Verfügung. 

d) Für Installationen, Inbetriebnahmen oder Konfigurationsleistungen an aktiven Systemkomponenten (z.B. Kommunikationsservern) wird vom Kunden eine kostenlose Remote-Zugriffsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. 

11.2 bei der Installation von Endeinrichtungen 

a) Die Installation erfolgt an einem vom Auftraggeber bauseits gestellten und in dessen Verantwortungsbereich gelegenen, geeigneten und vorhandenen, komplett verschalteten und dokumentierten Leitungsnetz mit installierten, frei zugänglichen Anschlussdosen, Sockeln oder sonstigen Abschlusseinrichtungen. Soweit im Angebotstext nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt, sind etwaige, aufgrund bauseitiger Gegebenheiten, erforderliche zusätzliche Arbeiten, wie z.B. das Erweitern, Abfangen, Durchschalten von Adern im vorhandenen Netz, Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, Tischverkabelungen, Einsatz von Patchpaneln sowie Patchkabeln, Dokumentation der Verkabelung und der Portbelegung, nicht vom Angebot umfasst und nicht seitens WTG geschuldet. Diese erfordern, soweit nicht bauseits sichergestellt, eine gesonderte Beauftragung und werden zusätzlich und gesondert nach den gültigen Preislisten der WTG abgerechnet. 

11.3 bei der Installation von Kommunikationsservern und Zentralen Endeinrichtungen und sonstige Komponenten zum Einsatz in IP-Umgebungen: 

a) Der Auftraggeber stellt ein geeignetes und für (Vo)IP-Übertragung ausgelegtes und konfiguriertes (QoS) IP-Netz (LAN, WAN) zur Verfügung. 

b) Der Auftraggeber gewährleistet bauseits eine für die beabsichtigte Nutzung (z. B. IP-Telephonie) ausgelegte geeignete und stabile Stromversorgung (z.B. Power over Ethernet) am Installationsort. 

11.4 bei der Installation von Applikationen: 

a) Der Auftraggeber gewährleistet bauseits die zur Installation der vereinbarten vertragsgegenständlichen Software erforderlichen, vollständig installierten und funktionsbereiten Server (insbesondere hinsichtlich des Betriebssystems und weiterer Software, die zur Installation und Inbetriebnahme einer vertragsgegenständlichen Software erforderlich ist), deren Dimensionierung mindestens den Herstelleranforderungen entspricht. 

b) Seitens WTG erfolgt im Rahmen der beauftragten Installation von Applikationen eine solche von max. drei (3) Beispiel-Clients. Darüber hinausgehende Leistungen sind nicht Gegenstand des Angebotes, soweit keine anderslautende ausdrücklich hiervon abweichende Vereinbarung getroffen wurde. 

c) Seitens WTG erfolgt im Rahmen der beauftragten Installation von Applikationen eine Unterstützung bei der Erstellung von einem (1) Softwareverteilungspaket (Musterclient). Darüber hinausgehende Leistungen sind nicht Gegenstand des Angebotes, soweit keine anderslautende ausdrücklich hiervon abweichende Vereinbarung getroffen wurde. 

11.5 bei der Installation von Wireless Basisstationen (DECT, IP-DECT, VoWLAN): 
Die WTG schuldet im Rahmen der angebotenen Leistungen lediglich die Installation an eine bauseits zu stellenden Kabelzuführung und Positionierung auf Basis von Erfahrungswerten. Die Flächenabdeckung ist abhängig von den bauseitigen Gegebenheiten und daher nicht garantiert. WTG schuldet nur die Leistung am Ort der Positionierung. 

11.6 bei der Security: 

a) Der Auftraggeber zeichnet sich verantwortlich für eine ausreichende Sicherheit dessen Systeme. Dieser stellt seinerseits geeignete Anti-Virensoftware für die im Projekt eingesetzten Server im installierten und konfigurierten Zustand zur Verfügung. Updates werden den Erfordernissen entsprechend regelmäßig auftraggeberseitig eigenverantwortlich durchgeführt. Firewallports, die zur Kommunikation der Komponenten benötigt werden, sind ebenfalls auftraggeberseitig nach Herstellervorgabe oder Vorgabe der WTG einzurichten.

11.7 bei der der Schulung und Knowledge-Transfer:
Für beauftragte und anstehende Schulungsmaßnahmen werden kundenseitig geeignete Räumlichkeiten und Präsentationsmittel, wie z.B. Flipchart, Beamer, und Endgeräteeinrichtungen kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Vorbereitung der Schulungsumgebung erfolgt, soweit nicht remote und keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, kundenseitig nach Vorgaben der WTG und ist nicht im Angebotsumfang enthalten.

12. Verschiedenes / Rechtswahl / Gerichtsstand / Erfüllungsort

12.1 Die Vertragssprache ist Deutsch. Bei Zweideutigkeit oder Widersprüchen im Regelwerk durch Übersetzungen in andere Sprachen ist jeweils die deutsche Fassung maßgeblich.

12.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.

12.3 WTG ist berechtigt, einzelne oder alle Rechte aus dem Vertrag auch zu Zwecken der Refinanzierung an einen Dritten abzutreten oder zu übertragen. Der Kunde wird – soweit gesetzlich erforderlich – dazu seine Zustimmung erteilen, es sei denn, dies ist dem Kunden im Einzelfall und aus wichtigem Grund nicht zumutbar.

12.4 WTG und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Ohne die Zustimmung des Kunden darf WTG Informationen offenlegen gegenüber mit WTG verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG oder Beratern, welche die betreffenden Informationen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen und entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

12.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ziffer 1.4 nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen WTG und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses. Die Vertragspartner verpflichten sich die diesbezüglichen Verschwiegenheitsverpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

12.6 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN- Kaufrechts und des internationalen Privatrechts sowie über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der Parteien ist der Sitz von WTG.

13.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitig-keiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sonder-vermögen der Sitz von WTG. WTG ist jedoch berechtigt, den Kunden an ihrem Sitz zu verklagen.

14. Verschiedenes

14.1 Die Vertragssprache ist Deutsch.

14.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.

14.3 WTG ist berechtigt, einzelne oder alle Rechte aus dem Vertrag auch zu Zwecken der Refinanzierung an einen Dritten abzutreten oder zu übertragen. Der Kunde wird – soweit gesetzlich erforderlich – dazu seine Zustimmung erteilen, es sei denn, dies ist dem Kunden im Einzelfall und aus wichtigem Grund nicht zumutbar.

14.4 WTG und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Ohne die Zustimmung des Kunden darf WTG Informationen offenlegen gegenüber mit WTG verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG oder Beratern, welche die betreffenden Informationen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen und entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

14.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen WTG und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

14.6 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts sowie über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der Parteien ist der Sitz von WTG.

15.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz von WTG. WTG ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

16. Rücknahmepflicht Altgeräte/Elektrogeräte gemäß Elektrogesetz

Der Käufer verzichtet gegenüber der WTG auf die Rücknahme von Altgeräten/Elektrogeräten zur Entsorgung entsprechend dem Elektrogesetz. Eine etwaige Pflicht der WTG zur Rücknahme von Altgeräten des Käufers wird hiermit abbedungen, vorsorglich verzichtet der Käufer gegenüber der WTG auf die Geltendmachung derartiger Ansprüche.

B) Beim Kauf von Hardware, Standardsoftware und / oder Installationsdienstleistungen

1. Leistungen

1.1 Der Vertragsgegenstand beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen, insbesondere der von diesem mitgeteilten hard- und softwaretechnischen System- und Einsatzumgebung. Das Angebot gibt die vereinbarten Leistungskriterien vollständig und abschließend wieder.
1.2 Etwaige Analyse-, Planungs- und hiermit verbundene Beratungsleistungen, die im Angebot nicht genannt sind, erbringt WTG auf gesonderte Beauftragung seitens des Kunden und gegen gesonderte Vergütung.

2. Gefahrübergang / Lieferung

2.1 Alle Risiken und Gefahren der Versendung gehen auf den Kunden über, sobald die Ware von WTG oder dessen Lieferant an den beauftragten Logistikpartner übergeben worden ist. Ebenso bei Direktlieferungen direkt ab dem Auslieferungswerk bzw. Distributionszentrum bzw. bei Übergabe an eine ordnungsgemäß ausgewählte Transportperson geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Verlustes mit der Übergabe an das Transportunternehmen bzw. den Logistikpartner auf den Kunden über.

2.2 Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Kosten für die Entsorgung der Verpackungen sind vom Kunden zu tragen.

3. Liefertermine und Fristen / Haftungsbegrenzung

3.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie von WTG und dem Kunden im Einzelfall schriftlich ausdrücklich als feste Termine verbindlich vereinbart worden sind. 

3.2 WTG hält ein großes Sortiment der angebotenen Ware lagernd vorrätig. Auf Lagerware wird in der Artikelbeschreibung ausdrücklich hingewiesen. Sollte WTG die Ware nicht vorrätig haben, wird diese unmittelbar nach Vertragsschluss für den Kunden beschafft. Soweit nicht in der konkreten offerierten Darstellung des Produktes andere Lieferzeiten benannt sind, gelten folgende Lieferfristen:
Bei Lagerware erfolgt die Lieferung binnen fünf Werktagen nach Vertragsschluss.
Artikel, die nicht als Lagerware gekennzeichnet sind, werden üblicherweise innerhalb von 14 Werktagen geliefert, sofern keine abweichende Lieferzeit auf der Produktseite angegeben wurde.

3.3 Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert teilweise in Rechnung gestellt werden.

3.4 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die WTG nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase. 

3.5 Gerät WTG mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Schaden- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen Verzugs für jede vollendete Woche auf 0,5 Prozent des Preises für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann, begrenzt. Die Verzugshaftung ist zudem insgesamt begrenzt auf fünf Prozent des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Das gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der WTG oder deren Erfüllungsgehilfen beruht oder soweit Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, Körpers sowie der Gesundheit betroffen sind.

4. Pflichten des Kunden / Annahmeverzug

4.1. Der Kunde wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, selbst für eine ordnungsgemäße Datensicherung und eine angemessene Ausfallvorsorge von bei ihm vorhandener technischer Komponenten (Hardware / Software) Sorge tragen. Der Kunde wird WTG ferner bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung gegenüber anderen Beteiligten, insbesondere in Bezug auf Rückgriffsansprüche gegenüber den Vorlieferanten des Anbieters unterstützen.

4.2 Befindet sich der Kunde mit der Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen in Verzug, ist WTG berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist anstelle der Vertragserfüllung eine Schadenspauschale zu verlangen, die sich auf 20 Prozent des Wertes, der nicht entgegengenommenen Lieferungen und Leistungen beläuft. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass WTG kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Entschädigung ist dann entsprechend dem Nachweis niedriger anzusetzen bzw. ausgeschlossen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum von WTG.

5.2 Der Kunde versichert die Vorbehaltsware gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an WTG in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. WTG nimmt diese Abtretung an.

5.3 Vor Übereignung des Eigentums darf die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Sollte gleichwohl ein Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch Pfändung zugreifen, so weist der Kunde diesen unverzüglich auf das Eigentum von WTG hin und informiert WTG hierüber schriftlich, damit WTG deren Eigentumsrechte durchsetzen kann. Die der WTG im Falle einer Vollstreckungsgegenklage anfallenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

6. Zahlungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung

6.1 Sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt für die Leistungen von WTG Vorauskasse als vereinbart.

6.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen grundsätzlich sofort ohne jeden Abzug fällig.

6.3 WTG ist berechtigt, Zahlungsziele für alle offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen sowie die Erfüllung von Aufträgen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu erbringen, sofern WTG nach der Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen, oder der Kunde eine Forderung zum vereinbarten Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht ausgleicht. Gleiches ist auf Aufträge anzuwenden, die das verfügbare Kreditlimit übersteigen.

6.4 Gegen Forderungen der WTG kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.

6.5 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber WTG zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden kann WTG vom mit dem Kunden bestehenden Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird WTG frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

C) Für Vermietung von Hardware und / oder Standardsoftware

1. Vertragsgegenstand, Leistungen, Nutzungsrechte

1.1 WTG vermietet dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages Hardware, Standardsoftware und gewährt ggf. Nutzungsrechte für Leistungen aus und in der Cloud. Der Kunde erhält ein Bedienungshandbuch für die gelieferte Hardware sowie eine Dokumentation für die Nutzung und den Umgang mit der Software. Hard- und Software werden als einheitliches System vermietet, das nachfolgend gemeinschaftlich als »Mietsache« bezeichnet wird. Die Mietsache wird zu dem im Mietvertrag bzw. dem Leistungsschein oder in der Auftragsbestätigung bezeichneten vertragsgemäßen Gebrauch überlassen. 
Für die Software gelten vorrangig- die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers und zudem ergänzend die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Lizenzen“ der WTG in der jeweiligen bei Beauftragung geltenden Fassung. .

1.2 Beschaffenheit, Umfang, Einsatzbedingungen und erforderliche Systemumgebung der Mietsache ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ebenfalls abschließend aus dem jeweiligen Angebot/ Mietvertrag bzw. Leistungsschein bzw. der Auftragsbestätigung, jeweils mit der entsprechenden Produktbeschreibung sowie ergänzend ggf. aus dem Bedienungshandbuch und der Dokumentation. Die Rangfolge der Maßgeblichkeit der Abreden ergibt sich aus der hier in Satz 1 dargestellten Reihenfolge der Unterlagen.

1.3 Die Ausgestaltung der Mietsache beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden. Der Mietvertrag bzw. Leistungsschein gibt insbesondere die vereinbarten Leistungskriterien vollständig und abschließend wieder. Er enthält u. a. auch die für die Feststellung der Betriebsbereitschaft maßgeblichen Kriterien.

1.4 WTG liefert die in Ziff. 1.1 bezeichnete Mietsache gegen gesonderte Berechnung zu dem im Leistungsschein angegebenen Aufstellungsort. WTG übernimmt ferner, soweit die diesbezügliche Beauftragung erfolgt, gegen gesonderte Berechnung die Aufstellung der Mietsache und führt die Betriebsbereitschaft herbei. Die Anlieferung der Mietsache, die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft sowie die Durchführung der Überprüfung der Betriebsbereitschaft erfolgen zu den im Mietvertrag bzw. Leistungsschein festgelegten Zeitpunkten, Kriterien und Preis. Weitere Leistungen seitens WTG sind gesondert zu beauftragen und gesondert zu vergüten.

1.5 Anpassungen bzw. Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Drittprogrammen durch WTG sind nur bei gesonderter Beauftragung gegen gesonderte Vergütung geschuldet, auch soweit diese zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des im Mietvertrag bzw. Leistungsschein definierten vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind. WTG ist berechtigt, dem Kunden jederzeit verbesserte neue Versionen der vermieteten Software – im Folgenden »neue Versionen« – mit mindestens dem gleichen Leistungsinhalt / -umfang wie bei dem bei Vertragsschluss vereinbarten im Austausch zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Für diese neuen Versionen gelten die zwischen den Parteien getroffenen Regelungen entsprechend. Der Kunde ist verpflichtet, nach einer angemessenen Zeit, die drei Monate nicht überschreitet, nur noch diese neuen Versionen einzusetzen, es sei denn, dies ist ihm unzumutbar.

1.6 Etwaige Analyse-, Planungs- und hiermit verbundene Beratungsleistungen für den Mietvertrag bzw. Leistungsschein erbringt WTG nur auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages.

1.7 Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Die Mietsache darf nur zu den im Mietvertrag bzw. Leistungsschein näher bezeichneten Zwecken verwendet werden. Der Kunde ist ohne vorherige Zustimmung von WTG nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs zulässig.

2. Beschränkung der Rechte und Kündigungsrecht seitens WTG bei vertragswidriger Nutzung

2.1 WTG ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

2.2 Im Falle vertragswidriger Nutzung kann WTG kann das Nutzungsrecht des Kunden untersagen und die Gewährung der Nutzung verweigern, bis der vertragswidrige Zustand behoben ist. Der Kunde bleibt jedoch in dieser Zeit zur Zahlung des vertraglichen Entgelts verpflichtet. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Abstellung der vertragswidrigen Nutzung innerhalb gesetzter angemessener Frist nicht nach, oder liegt bereits ein Wiederholungsfall vor, kann WTG stattdessen ebenfalls den gesamten Vertrag außerordentlich kündigen und Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sowie weitergehender Schäden geltend machen. Der Kunde hat WTG nach erfolgtem Widerruf bzw. erfolgter Kündigung die Einstellung der Nutzung und die Löschung der Software innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen und die Löschung der Software auf Verlangen nachzuweisen.

3. Mietzins / Preisanpassung

3.1 Die vom Kunden zu zahlende Miete einschließlich einer etwaigen Lizenzgebühr ergibt sich aus dem Angebot / Mietvertrag bzw. Leistungsschein.

3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden und gesondert geschuldeten Umsatzsteuer.

3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien und die Erbringung von etwaigen darüber hinaus vereinbarten Serviceleistungen ist gesondert zu vergüten.

3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, jährlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Kalenderjahres ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch WTG gemäß Ziffer 6 oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für das Kalenderjahr, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, erfolgt die Berechnung anteilig.

3.5 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist WTG berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. WTG ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen.

3.6 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber WTG zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden kann WTG den Vertrag durch Kündigung beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird WTG frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

3.7 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und / oder Rechtsmängeln zustehen. Abschnitt A) Ziffer 6.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen.

3.8 WTG ist berechtigt, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen entsprechend der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z. B. ihre für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten, Beschaffungskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von WTG die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. WTG wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Die Anpassung ist einmalig jährlich durch Übersendung der neuen Preise mit einer Ankündigungsfrist von 1 Monat zulässig. 
Die Preisänderung wird dem Kunde in Textform mitgeteilt und angekündigt. 
Bei einer Preissteigerung um mehr als 5 % steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Eintritts der Preiserhöhung zu, welches spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübt werden muss, anderenfalls dies verfällt.

3.9 WTG kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit: ein gemeldeter Mangel im Zusammenhang mit dem Einsatz des Mietgegenstandes in nicht freigegebener Umgebung oder mit durch den Kunden oder Dritte vorgenommenen Veränderungen des Mietgegenstandes steht, zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe insbesondere Ziffer 5) anfällt.

3.10 Soweit WTG berechtigt ist, eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwands zu verlangen, wird diese, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten von WTG abgerechnet.

4. Termine und Fristen

4.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie von WTG und dem Kunden im Einzelfall ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Frist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss bzw. mit Absendung der Auftragsbestätigung und Mitteilung des Kunden, dass die seitens des Kunden notwendigen Voraussetzung für die Einrichtung vorliegen. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass WTG ihrerseits die für sie notwendigen Lieferungen und Leistungen ihrer jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

4.2 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die WTG nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.

4.3 Gerät WTG mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen Verzugs für jede vollendete Woche auf 0,5 Prozent des Preises für den Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann, begrenzt. Die Verzugshaftung ist insgesamt begrenzt auf fünf Prozent des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Das gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von WTG oder deren Erfüllungsgehilfen beruht oder soweit Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, Körpers sowie der Gesundheit betroffen sind.

4.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von WTG zu vertreten ist.

5. Pflichten des Kunden

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, WTG soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere einen Remotezugang auf das System zu ermöglichen und vorhandenes Analysematerial zur Verfügung zu stellen. Er hat insbesondere vor der Anlieferung der Mietsache die ihm von WTG rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache erforderlich sind, um die Einrichtung, soweit von WTG geschuldet, zu ermöglichen

5.2 Der Kunde wird WTG unverzüglich mindestens in Textform über Änderungen des Einsatzumfeldes unterrichten. Der Kunde wird WTG ferner über aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen (z. B. des Netzbetreibers, Access-Providers) und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Der Kunde wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, selbst für eine ordnungsgemäße Datensicherung und eine angemessene Ausfallvorsorge von bei ihm vorhandener technischer Komponenten (Hardware / Software) Sorge tragen. Erhöht sich der Aufwand von WTG, kann diese auch, unbeschadet anderer Ansprüche, die Vergütung des von ihr erbrachten Mehraufwandes verlangen, es sei denn, der Kunde hat im Falle einer Störung die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs. Die Berechnung der Vergütung für den Mehraufwand erfolgt zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten von WTG.

5.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege-, und Gebrauchsanweisungen von WTG, insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Dokumentation enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen, insbesondere Schilder, Seriennummern, Aufschriften, Urheberrechtsvermerke, Marken oder Ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

5.4 Der Kunde versichert die Mietsache gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang und hält diese für die Dauer des Vertrages aufrecht Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an WTG in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. WTG nimmt diese Abtretung an. Auf Anforderung wird der Kunde den Versicherungsschutz jederzeit nachweisen.

5.5 Der Kunde hat etwaige Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe aller für die Mangelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren von WTG nutzen. Der Kunde hat darüber hinaus WTG bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.

5.6 Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten von WTG innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von WTG den freien Zugang zu der Mietsache für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren.

6. Feststellung der Betriebsbereitschaft

WTG und der Kunde werden, nachdem WTG dem Kunden die Mietsache zur Verfügung gestellt hat, gemeinschaftlich die ordnungsgemäße Betriebsbereitschaft feststellen. Hierzu werden WTG und der Kunde ggf. anhand von im Mietvertrag bzw. Leistungsschein vereinbarten Kriterien (Ziffer 1.2) sich davon überzeugen, dass die zur Verfügung gestellte Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand ist. Soweit die Betriebsbereitschaft gegeben ist, wird der Kunde dies auf einem entsprechenden Übergabe-Formular von WTG bestätigen.

7. Änderungen an der Mietsache / Veränderung des Aufstellungsortes

7.1 WTG ist berechtigt, jederzeit Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung und Verbesserung der Leistungen dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird. WTG wird den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis setzen. Entstehen dem Kunden aufgrund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so sind diese von WTG auf Nachweis und in angemessenen Umfang zu ersetzen.

7.2 Änderungen und Anbauten an der Hardware-Mietsache durch den Kunden bedürfen der vorhergehenden Zustimmung von WTG. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Geräten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Kunde auf Verlangen von WTG den ursprünglichen Zustand wieder her.

7.3 Die Aufstellung der Mietsache an einem anderen als dem im Mietvertrag festgelegten Aufstellungsort bedarf der vorherigen Zustimmung von WTG. WTG wird ihre Zustimmung nur versagen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Umsetzung für sie unzumutbar machen. Dies gilt insbesondere bei Änderung der Jurisdiction. WTG kann verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von ihr oder durch von ihr benannten qualifizierten Fachleuten zu marktüblichen Preisen vorgenommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie die hierdurch gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde.

8. Sachmängel / Verjährung

8.1 WTG verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft.

8.2 Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind und aus der Sphäre des Kunden oder eines Dritten entstammen.

8.3 Die verschuldensunabhängige Haftung von WTG nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

8.4 Der Kunde hat etwaige Mietmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren von WTG nutzen. Der Kunde hat darüber hinaus WTG auch im Übrigen, soweit erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Der Kunde wird ein ihm hinsichtlich von Mängelansprüchen bei Scheitern der Nachbesserung ggf. zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist ausüben; diese bemisst sich i. d. R. auf zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme des Mangels durch den Kunden.

8.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten von WTG nach Wahl seitens WTG durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur oder Austausch der Mietsache. Hierzu ist WTG ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann WTG die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.

8.6 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn WTG ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst nach 4 erfolglosen Mangelbeseitigungsversuchen auszugehen, oder wenn diese unmöglich ist, wenn sie von WTG ernsthaft verweigert wird oder wenn objektiv begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen.

8.7 Die Rechte des Kunden auf Mängelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung von WTG Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für WTG unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstvornahmerechts gemäß § 536 a Abs. 2 BGB unter Beachtung der hiesigen Regelungen. berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

8.8. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware und/ oder Erbringung der vereinbarten Leistungen (Übergabeprotokoll). Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch WTG, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

8.9 WTG kann eine Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit:
› sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag oder zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden insbesondere gemäß Ziffer 5.2 und 5.3 anfällt.

10. Vertragslaufzeit / Ende des Mietverhältnisse

10.1 Der Vertrag wird ab dem vereinbarten Datum zunächst für die Dauer der vereinbarten Laufzeit fest abgeschlossen. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen, mit Ausnahme der Kündigungsmöglichkeit gemäß Ziffer 3.6 dieses Kapitels. Der Vertrag kann im Übrigen mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der jeweiligen Mindestlaufzeit. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, soweit einzelvertraglich keine andere Verlängerungsdauer vereinbart wurde. § 545 BGB findet keine Anwendung.

10.2 Das Kündigungsrecht des Kunden nach Ziffer 3.8 und nach Ziffer 8 sowie das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

10.3 Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform;

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